Die Europäische Kommission hat am 20. Februar 2014 neue Leitlinien angenommen, mit denen sie den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen an die Hand gibt, wie sie Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften fördern können. Mit den Leitlinien sollen die Anbindung bestimmter Gebiete und die Mobilität der europäischen Bürger gewährleistet werden. Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt sollen dabei so weit wie möglich beschränkt werden. Die Luftverkehrsleitlinien sind Teil der Strategie der Kommission zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts, die auf die Förderung des Wachstums im Binnenmarkt abzielt. Dies soll durch wirksamere Beihilfemaßnahmen und eine Konzentration der Beihilfenkontrolle seitens der Kommission auf die Fälle mit den stärksten Auswirkungen auf den Wettbewerb erreicht werden.
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte dazu: „Die neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen sind ein wichtiges Instrument für eine erfolgreiche und wettbewerbsfähige europäische Luftfahrtindustrie. Sie werden einen fairen Wettbewerb gewährleisten – unabhängig von den Geschäftsmodellen, die von nationalen Luftverkehrsgesellschaften bis hin zu Billigfluggesellschaften und von Regionalflughäfen bis hin zu großen Drehkreuzen reichen. Wir wollen die Mobilität der Bürger gewährleisten und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Flughäfen und zwischen Luftverkehrsgesellschaften wahren.“
Mit den neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften wird ein nachhaltiger Einsatz öffentlicher Mittel für wachstumsorientierte Initiativen gefördert. Gleichzeitig werden Wettbewerbsverfälschungen, die einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt untergraben würden, insbesondere durch Vermeidung von Überkapazitäten und durch Vermeidung des Betriebs mehrerer unrentabler Flughäfen im selben Einzugsgebiet begrenzt.
Hier die wichtigsten Merkmale der neuen Leitlinien:
Staatliche Beihilfen für Investitionen in Flughafeninfrastruktur sind zulässig, wenn ein echter Verkehrsbedarf besteht und die öffentliche Förderung notwendig ist, um die Verkehrsanbindung eines Gebiets sicherzustellen. In den neuen Leitlinien sind die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten in Abhängigkeit von der Größe des Flughafens festgelegt, um die richtige Kombination aus öffentlichen und privaten Investitionen zu gewährleisten. Für kleinere Flughäfen gibt es daher mehr Möglichkeiten, Beihilfen zu erhalten, als für größere.
Betriebsbeihilfen für regionale Flughäfen (mit weniger als 3 Millionen Passagieren jährlich) werden unter bestimmten Voraussetzungen für einen Übergangszeitraum von 10 Jahren zugelassen, um den Flughäfen Zeit zu geben, ihr Geschäftsmodell anzupassen. Um Betriebsbeihilfen zu erhalten, müssen die Flughäfen einen Geschäftsplan erarbeiten, der gewährleistet, dass die Betriebskosten nach Ablauf des Übergangszeitraums voll gedeckt werden. Da Flughäfen mit weniger als 700 000 Passagieren im Jahr unter den derzeitigen Marktbedingungen unter Umständen verstärkt mit Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten, während des Übergangszeitraums eine volle Kostendeckung zu erzielen, enthalten die Leitlinien für diese Flughäfen eine Sonderregelung, die höhere Beihilfeintensitäten und eine Neubewertung der Situation nach vier Jahren vorsieht.
Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften, die eine neue Flugverbindung anbieten wollen, sind zulässig, wenn sie für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften mit dem Binnenmarkt wurden gestrafft und an die jüngsten Marktentwicklungen angepasst.
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