Neue EU-Verordnung für Bodenabfertigungsdienste
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Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 07. März 2025 die neue Verordnung für die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten veröffentlicht. Nach der Regulierung des fliegenden Personals, des Flugbetriebs, der Flugplätze und der Flugsicherungsdienste schließt die Kommission die Regulierung der am Flugbetrieb Beteiligten und in der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ab.

Die Verordnung erfasst nicht alle Bodenabfertigungsdienstleistungen, die zum Beispiel im Anhang zur Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft aufgeführt sind. Bodenabfertigungsdienstleistungen, die zum Beispiel in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb enthalten sind bleiben dort geregelt.

Mit dieser Verordnungslage geht auch einher, dass zum Beispiel die in der Verordnung Nr. 965/2012 enthaltenen Dienste unter der Aufsicht der Luftverkehrsgesellschaften verbleiben, während für die in der Bodenabfertigungsverordnung enthaltenen Dienste die zuständigen Behörde die Aufsicht übernehmen. Wer in Deutschland diese Behörde ist steht noch nicht fest.

Die Bodenabfertigungsdienstleister, die am 27. März 2025 bereits Bodenabfertigungsdienste erbringen, müssen sich bis spätestens am 27. März 2027 gegenüber der zuständigen Behörde als Bodenabfertigungsorganisation erklärt haben.

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Bodenabfertigungsdienstverordnung wurde auch eine Durchführungsverordnung veröffentlicht, in der die Anforderungen an die Aufsicht über die Bodenabfertigungsdienste und an Organisationen, die diese Dienste erbringen, festgelegt sind.

 

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