Positionspapier zur Richtlinie 96/67/EG des Rates der Europäischen Union vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

Mit der Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 hat der Rat der Europäischen Union die Basis geschaffen für den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft. Dabei wurde richtig erkannt, dass die Bodenabfertigungsdienste „für das reibungslose Funktionieren des Luftverkehrs unerlässlich“ sind und „einen wesentlichen Beitrag zur effizienten Nutzung der Luftverkehrsinfrastruktur“ leisten. Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie wurden Kriterien gefordert, die „sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend“ sein müssen und ein „lauterer Wettbewerb gewahrt bleibt“.

National wurde diese Richtlinie mit der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) vom 31. Oktober 1997 unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und unter Konkretisierung verschiedener Bestimmungen umgesetzt.

Die in der Vereinigung der Dienstleister an Deutschen Flughäfen e.V. (VDF) zusammengeschlossenen Unternehmen jedoch feststellen, dass die vom Rat der Europäischen Union vorgegebenen Kriterien teilweise nicht bzw. nur mangelhaft umgesetzt wurden.

Bereits bei der Einführung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung entstand für viele Dienstleister ein Problem in der Erfüllung der geforderten Versicherungsdeckung von 375 Mio. Euro, deren Prämie existenzbedrohend war. Durch die Initiative der VDF konnte hier die geforderte sachgerechte Lösung, nämlich die Anpassung der Versicherungsdeckung an die jeweiligen Dienstleistungen, erreicht werden.

Die Ausübung von Bodenabfertigungsdiensten wurde auf den Deutschen Flughäfen überwiegend limitiert, wodurch Ausschreibungen erforderlich wurden und die Erteilung der Zulassung durch eine Behörde erforderlich wurde. Nachdem in der Bundesrepublik die Flughäfen Ländersache sind wurde diese Aufgabe vielfach den Verkehrsministerien der Länder übertragen, die aber unter Umständen gleichzeitig Gesellschafter der Flughafenbetriebsgesellschaften sind. Ob damit die geforderte Unabhängigkeit vom „Leitungsorgan des betreffenden Flughafens“ gewährleistet ist muss bezweifelt werden. Festgestellt werden muss auf jeden Fall, dass die erforderlichen Ausschreibungen an den jeweiligen Flughäfen unterschiedlich gehandhabt wurden und es so für die Dienstleister schwierig wurde, sich sachgerecht zu orientieren. Die Auswahl der Dienstleister war in den überwiegenden Fällen nicht transparent und durch die Zeitrahmen, die allein von den jeweiligen Behörden vorgegeben wurden, war ein lauterer Wettbewerb nicht gewahrt. Beispiele beweisen, dass hinausgezögerte Entscheidungen sogar von Bodenabfertigungsdiensten erbringenden Flughäfen dazu genutzt wurden, ihren Kundenkreis zu erweitern.

Der für die Dienstleister nicht nachvollziehbare und undurchsichtige Zeitrahmen bei Ausschreibungen hat zudem für die Unternehmen wirtschaftliche Probleme und im Hinblick auf die Anwerbung von Personal auch soziale Problemstellungen aufgeworfen. Die Werbung von Kunden ist zeitaufwändig und in vielen Fällen mit dem Zeitrahmen der Behördenentscheidung und der geforderten Betriebsaufnahme nicht in Einklang zu bringen. Die Anschaffung von Abfertigungsgerät und die Anwerbung von Personal werden dadurch erheblich erschwert, Unter- wie Überkapazitäten führen jeweils zu den ihnen eigenen Problemen.

Die Europäischen Kommission hat mittlerweile weitere Evaluierungen in der Thematik durchgeführt, kam aber letztendlich anläßlich der Auswertung der Ergebnisse der letzten Evaluierung zu dem Schluss, die Richtlinie unverändert gelten zu lassen.

 

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